Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

  • Der Verein führt den Namen VERBAND DEUTSCHER SCHLÜSSELDIENSTE . Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  • Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ( Zweck des Vereins )

  • Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Schlüsseldiensten, Einbruchschützern, Schadenbeseitigern und Schlüsselnotdiensten zur Wahrnehmung deren Interessen.
  • Der Zweck ist es ferner, die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsbetriebe durch zeitgemäße Hilfestellungen zu erhalten und sicherzustellen.
  • Der Verein dient weiter der Förderung der gewerblichen Interessen der Mitglieder gegenüber Kunden, Mitbewerbern, Behörden und Presse in den Bereichen der Wirtschaft, Technik, Technologie, Kommunikation, Werbung und Recht, im Bereich des Rechts insbesondere auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts, des gewerblichen Rechtschutzes, des gewerblichen Firmen- und Namensrechts, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des für die Wirtschaft maßgeblichen Verbraucherschutzrechts.
  • Dabei dient er auch der Förderung der gewerblichen Interessen im Sinne der die Klagebefugnis regelnden Bestimmungen des UWG, des UKlaG, des MarkenG, des GWB sowie sonstige die Klagebefugnis regelnden Bestimmungen in wettbewerbsbezogenen Gesetzen.
  • Der Verein dient auch dem Zweck, durch Aufklärung, Belehrung und Rechtsberatung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs beizutragen und, soweit erforderlich, im Zusammenwirken mit den Organen der Rechtspflege Maßnahmen, die gegen die vorstehenden Rechtsvorschriften verstoßen, zu bekämpfen.
  • Die Interessenvertretung in diesem Verein erfolgt frei und neutral ohne Einfluss anderer Wettbewerbsgruppen.

 

§ 3 ( Verwirklichung der Zwecke )

1.  Fortbildung

  • Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit ist durch fachliche Kompetenz und aktuelles Wissen sicher zu stellen. Hierzu werden Weiterbildungen durchgeführt, die sich an den handwerklichen und technischen Anforderungen, die der freie Markt an die Mitglieder stellt, orientieren. Dabei steht die Praxisbezogenheit der Weiterbildung im Vordergrund.
  • Daher soll die Weiterbildung in erster Linie durch Mitglieder erfolgen. Ergänzend werden Weiterbildungsmaßnahmen von Herstellern und Vertretern aus der Industrie angeboten.

 

2.  Rechtsberatung und Schutz des lauteren Wettbewerbs

  • Die Förderung der gewerblichen Interessen in den Bereichen des Rechts gemäß § 1 wird insbesondere durch Rechtsberatung herbeigeführt. In streitigen Fällen soll der Verein versuchen, zunächst eine gütliche Einigung herbeizuführen, gegebenenfalls durch Abmahnung oder die Anrufung von Stellen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (Einigungsstellen der IHK). Der Verein kann Zivilprozesse führen, Strafanträge stellen und Strafanzeigen erstatten.
  • Rechtsberatung und Unterstützung durch die Vertragsanwälte des Vereins.

 

3.  Werbung & Marketing

 

  • Die folgenden Dienstleistungen werden vom Verein angeboten :
    • Diverse Konzepte für die Kundenwerbung.
    • Angebote für die Werbung im Ladenlokal.
    • Unterstützung bei allen PR-Aktionen der Mitglieder.
    • Werbung auf Notdienstfahrzeugen.
    • Vermittlung von Druckereien für Printmedien und Aufkleber.
    • Einheitliches Erscheinungsbild aller Mitglieder.
    • Logo des Vereins zur Nutzung auf Rechungen und Briefbögen gemäß den Richtlinien des Vereins.
    • Gemeinsame Werbung verschiedener Mitglieder für Ihre Dienste.
    • Zertifizierung und Verleihung des Qualitätssiegels des Vereins gemäß den Richtlinien des Vereins.

4.  Gemeinsamer Einkauf

  • Verhandlung von Rahmenabkommen mit verschiedenen Herstellern aus der Sicherheitsbranche mit dem Ziel, Sonderkonditionen für die Warenbeschaffung der Mitglieder zu vereinbaren.

 

5.  Information und Beratung

  • Der Verein bietet seinen Mitgliedern eine gezielte Unterstützung und persönliche Beratung bei allen Fragen und Problemen im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke.
  • Durch die Homepage und den Newsletter informiert der Verein regelmäßig seine Mitglieder über neue Produkte und Neuheiten auf dem Markt des Schlüsseldienstes.
  • Urteile aus den deutschen Gerichten und Daten über Wettbewerbsrecht ergänzen den Informationsdienst.
  • Zu den Leistungen des Vereins für seine Mitglieder zählt ausserdem eine Telefonische Hilfestellung zu allen Fragen an 365 Tagen im Jahr 24 Stunden am Tag zur Verfügung.

 

§ 4 ( Mitglieder )

        

1.  Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen.

 

2.  Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat werden und aktiv am Vereinsgeschehen teilnimmt. Das ordentliche Mitglied soll über Erfahrung auf dem Gebiet der Schlüsseldienste verfügen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, ohne dass es einer Begründung bedarf. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand, über den das Mitglied eine schriftliche Nachricht erhält.

 

  • Das ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.
  • Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist nur mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zulässig.
  • Ein ordentliches Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    • wenn es gegen den Zweck oder die Satzung verstößt;
    • wenn es in anderer weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört;
    • wenn es mit der Entrichtung des laufenden Beitrages trotz zweimaliger   Ermahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.
    • wenn seitens des ordentlichen Mitglieds keinerlei Vereinsaktivitäten mehr erfolgen.

3. Fördermitglied des Vereines kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im Übrigen aber die Ziele des Vereins finanziell fördern und unterstützen will.

 

  • Die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht, welches durch regelmäßige Informationen im Vereinsjournal erfüllt wird.
  • Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand, über den das Mitglied eine schriftliche Nachricht erhält, nicht jedoch, bevor der Förderbeitrag auf dem Vereinskonto eingegangen ist.
  • Die Fördermitgliedschaft dauert zunächst zwei Jahre und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
  • Ein Fördermitglied kann ausgeschlossen werden:
  • wenn es gegen den Zweck oder die Satzung verstößt;
  • wenn es in anderer weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört;
  • wenn es mit der Entrichtung des laufenden Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.
  • Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht.

4.   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, nachdem er dem Mitglied zu Gehör gegeben hat. Der Beschluss erfolgt schriftlich. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben hat.

§ 5 ( Ausübung des Stimmrechts )

1. Jedes ordentliche Mitglied hat vorbehaltlich § 8.7 eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder üben Ihr Stimmrecht nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sie sind nicht weisungsgebunden.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerde beim Vorstand einzureichen. Ferner können ordentliche Mitglieder Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins verlangen.

§ 6 ( Mitgliedsbeitrag )

  • Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die ordentlichen Mitglieder erbringen ihren Beitrag darüber hinaus in der aktiven Leistung und Tätigkeit für den Verein. Die Mitgliederversammlung beschließt den Umfang und Höhe der Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder.
  • Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme an den Verein zu entrichten bzw. fällig.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 ( Organe des Vereins )

    • Die Organe des Vereines sind :

 

    • Der Vorstand

 

    Die Mitgliederversammlung

§ 8 ( Der Vorstand )

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt
durch Handaufhebung bis die Zahl der Vorstände erreicht sind. Die Kandidaten, die
die größte Zahl der Handhebungen erreichen, sind gewählt.

 

2. Wenn kein Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang
statt, in diesem ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereint. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Handaufhebung bis die Zahl der
der Vorstände erreicht sind. Die Kandidaten, die die größte Zahl der Handhebungen erreichen, sind gewählt.

 

3. Der Vorstand setzt sich aus dem/der
a) 1. Vorsitzende/r, und dem/die
b) 2. Vorsitzende/n und dem/die
c) 3. Vorsitzende/n zusammen.

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

5. Bezüglich des Stimmrechts der Vorstandsmitglieder gilt folgendes :

Für den Fall, dass sich bei einer Beschlussfassung innerhalb des Vorstands keine Mehrheit findet, entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden, sie zählt in diesem Fall doppelt.

 

6.      Zu Vorstandssitzungen lädt der/die 1. Vorsitzende/r oder der/die 2. Vorsitzende/r bei Bedarf unter Einhaltung einer Frist von einer Woche ein. Bei Einverständnis der Vorstandsmitglieder kann die Einladungsfrist abgekürzt werden. Die Tagesordnung wird auf der Vorstandssitzung bekannt gegeben. Beschlussfassungen können jederzeit mittels Fax herbeigeführt werden. Vorstandssitzungen sind mit den erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Über Vorstandssitzungen wird ein Sitzungsprotokoll geführt.

 

7. Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung zählen die Stimmen aller vor bezeichneten Vorstandsmitglieder doppelt.

 

8.Die Mitglieder des Vorstandes sind bei Ihrem Handeln für den Verein von der Haftung für Schäden insoweit freigestellt, als sie durch einfache Fährlässigkeit verursacht wurden.

 

9. Eine Abwahl eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit ist nur durch einstimmigen Beschluss innerhalb einer Mitgliederversammlung möglich. Das betroffene Vorstandsmitglied ist in diesem Fall an der Abstimmung rechtlich gehindert.

 

10. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

11. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, ist er verpflichtet, zuvor eine ordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.

 

12. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die restliche Amtsdauer wählen.

 

13. Zur Entlastung des Vorstandes kann ein/e Geschäftsführer/in angestellt werden, der nach Möglichkeit aus den Reihen des Vorstandes kommen soll. Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem mit ihm abzuschließenden Anstellungsvertrag. Sollte ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer/in eingesetzt werden, so soll es ein der Tätigkeit angemessenes Gehalt beziehen.

 

14. Der Vorstand bzw. der /die Geschäftsführer/in hat die Geschäfte des Vereines so zu führen, dass der Vereinszweck bestmöglich erfüllt wird.

 

15. Der Vorstand ist berechtigt, durch Dritte entgeltliche Öffentlichkeitsarbeit durchführen zu lassen.

 

16. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 9 (Mitgliederversammlung)

  • Mitgliederversammlung werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen ( Jahreshauptversammlung ). Versammlungsleiter/in ist die/der 1. oder 2. Vorsitzende/r.
    Die Einberufung kann sowohl durch schriftliche Einladung , als auch durch
    Veröffentlichung im Vereinsorgan, der Vereinszeitschrift, erfolgen.
    Eine Einladung per Fax und E-Mail ist ebenfalls möglich.
  • Die Einladung hat unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen, mit der Einladung sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied das den laufenden Beitrag bezahlt hat.
  • Die Mitgliederversammlung wählt alle 5 Jahre einen Vorstand gemäß § 8.1 aus ihrer Mitte. Vorschläge für die Wahl des Vorstandes kann jedes Vereinsmitglied Einbringen.
  • In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter über die Tätigkeit des Vereins im Geschäftsjahr. Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter gibt Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines.
  • Die Mitglieder beschließen auf Antrag die Entlastung des Vorstandes.
  • Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienen ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. An ihr nehmen nur die ordentlichen Mitglieder teil.
  • Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift ( Protokoll ) aufzunehmen.

 

§ 10 ( Satzungsänderungen )

  • Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾der Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

 

§ 11 ( Auflösung des Vereins )

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu gemeinnützigen
  • Zwecken zu verwenden. Detailfragen sind im Rahmen des Auflösungsbeschlusses
    zu berücksichtigen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
    dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  • Im Falle der Auflösung des Vereines ist der Vorstand Liquidator.