Mitgliedschaft

Mitgliedschaft im Verband Deutscher Schlüsseldienste e.V.

 

Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern zusammen.

Ordentliches Mitglied des Vereines kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat werden und aktiv am Vereinsgeschehen teilnimmt.

Das ordentliche Mitglied soll über Erfahrung auf dem Gebiet des Schlüsseldienst verfügen.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, ohne dass es einer Begründung bedarf.

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss durch den Vorstand. Das ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt.

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.

Der Austritt ist nur mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zulässig. Ferner endet die ordentliche Mitgliedschaft, wenn seitens des ordentlichen Mitglieds keinerlei Vereinsaktivitäten mehr erfolgen.

Das Mitglied wird als Fördermitglied gemäß 4.9 behandelt. Es ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich, gegen den das ordetliche Mitglied hat das Recht auf Beschwerde an die Mitgliederversammlung hat. Ein ordentliches Mitglied kann ausgeschlossen werden :

    1. wenn es gegen den Zweck oder die Satzung verstößt;
    2. wenn es in anderer weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört;
    3. wenn es mit der Entrichtung des laufenden Beitrages trotz zweimaliger   Ermahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied zu Gehör gegeben hat. Der Beschluss erfolgt schriftlich. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Fördermitglied des Vereines kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer sich nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt, im Übrigen aber die Ziele des Vereins finanziell fördern und unterstützen will.

Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung verbunden mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

Die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht, welches durch regelmäßige Informationen im Vereinsjournal erfüllt wird.

Die Fördermitgliedschaft dauert zunächst zwei Jahre und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

Ein Fördermitglied kann ausgeschlossen werden:wenn es gegen den Zweck oder die Satzung verstößt;

  1. wenn es in anderer weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört;
  2. wenn es mit der Entrichtung des laufenden Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.
  3. Der Beschluss erfolgt schriftlich. Gegen den Beschluss kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Fördermitglied hat kein Stimmrecht.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben hat.

 

Ordentliche Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied hat vorbehaltlich eine Stimme. Die ordentlichen Mitglieder üben Ihr Stimmrecht nach bestem Wissen und Gewissen aus. Sie sind nicht weisungsgebunden.

Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerde beim Vorstand einzureichen. Ferner können ordentliche Mitglieder Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins verlangen.

 

Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die ordentlichen Mitglieder erbringen ihren Beitrag in der aktiven Leistung und Tätigkeit für den Verein. Die Fördermitglieder erbringen ihren Beitrag durch finanzielle Unterstützung. Die Mitgliederversammlung beschließt den Umfang und Höhe der Mitgliedsbeiträge der Fördermitglieder.

Der Beitrag ist nach erfolgter Aufnahme an den Verein zu entrichten bzw. fällig.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.